Menschen mit Behinderung: Steuerliches Absetzen von Fahrtkosten für Privatfahrten
Ab 2021 erleichtern Pauschbeträge die Steuererklärung
(eu-schwerbehinderung.eu, vlh/ red.; ahä) Der Lohnsteuerhilfeverein informiert, dass sich seit 2021 mit neuen Regelungen bei der Steuererklärung für Menschen mit Behinderungen Privatfahrten zu einem Pauschalbetrag absetzen lassen.
In der Regel lassen sich die Fahrkosten für die private Lebensführung, wie etwa die Fahrt zum Supermarkt, nicht von der Steuer absetzen. Menschen mit Behinderung können Privatfahrten als sogenannte „behindertenbedingte Fahrten“ gelten machen. Diese kann die Fahrt zu Behörde oder auch zum Einkaufen sein. Dabei lassen sich die Fahrten zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag von der Steuer absetzen.
So können seit 2021 Menschen mit Behinderung pauschal 900 Euro jährlich für Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Vor der neuen Regelung war dieses nur für unvermeidbare Fahrten möglich. So gelten folgende Voraussetzungen:
- Bei einer Gehbehinderung muss für die Gewährung der Fahrkostenpauschale ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 im Behindertenausweis eingetragen sein.
- Ist das Merkzeichen G (erheblich gehbehindert) vorhanden, muss ein Grad der Behinderung von 70 im Ausweis stehen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist kein Nachweis für das Finanzamt erforderlich.
Die Fahrkostenpauschale kann auf 4.500 Euro pro Jahr in einigen Fällen erhöht werden. Dafür muss im Behindertenausweis eines der folgendes Merkzeichen angeben sein:
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung,
- Bl – Blindheit,
- TBl – Taubblindheit,
- H – Hilflosigkeit.
Zudem können Menschen die außergewöhnlich gehbehindert, blind, taubblind oder hilflos sind, neben den unvermeidbaren Privatfahrten, etwa auch Freizeit-, Besuchs- und Erholungsfahrten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.