
Positionspapier: Verwendung der nach § 10 Abs. 2 SächsInklusG in 2027/2028 zur Verfügung stehenden Inklusionsmittel
(Landesinklusionsbeauftragter, red. ahä) In der letzten Woche veröffentlichte der sächsische Landesinklusionsbeauftragte ein abgestimmtes Positionspapier zum derzeit laufenden Haushaltsaufstellungsverfahren für den sächsischen Doppelhaushalt 2027/2028. Aufgrund einer Statistikbereinigung für Zwecke der Teilhabe werden rund ein Drittel weniger Mittel zur Verfügung stehen als im laufenden Doppelhaushalt. In Zahlen bedeutet dies: pro Jahr stehen statt ca. 30,3 Mio. € nur ca. 21,5 Mio. € zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass bereits Verpflichtungsermächtigungen in nicht unerheblichem Maße für Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren bestehen.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass im Hinblick auf das kommunizierte Defizit im Haushalt des Freistaates Sachsen mit der hier dargestellten Verringerung bereits ein überdurchschnittlicher Konsolidierungsbeitrag (ob gewollt oder nicht) im Bereich der Teilhabe festzustellen ist.
Es wird daher davon ausgegangen, dass seitens der Staatsregierung im Allgemeinen und seitens des SMS im Besonderen in diesem Bereich keine weiteren Konsolidierungsbeiträge vorgesehen werden, etwa durch eine Absenkung der Höhe des „Kopfbeitrages“ in § 10 Abs. 2 SächsInklusG.
Bei der Verwendung der Mittel ist zum einen die in § 10 Abs. 1 SächsInklusG fixierte Zielstellung beachtlich, nämlich den Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Besondere Bereiche werden dabei beispielhaft hervorgehoben. Das in § 1 Abs. 1 SächsInklusG formulierte Oberziel schließt die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Freistaat Sachsen insoweit mit ein. Zum anderen darf die Genese der Regelung des § 10 SächsInklusG nicht außer Betracht bleiben, welche u. a. den Verzicht der Einbeziehung weiterer Gruppen von Menschen mit Behinderungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) beinhaltet.
Oder anders ausgedrückt: nach hiesiger Auffassung müssen diese Inklusionsmittel möglichst der Gesamtheit der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen zugutekommen. Der kommunalen Ebene sind Spielräume einzuräumen, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu befördern.
In Würdigung des zuvor Ausgeführten wird im Ergebnis der erfolgten Abstimmungen die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Freistaat Sachsen als Schwerpunkt der Mittelverwendung in TG 55 gesehen. Dies beinhaltet auch die Berücksichtigung der Intentionen der Empfehlungen des UN-Fachausschusses für die Rechte der Menschen mit Behinderungen zum kombinierten zweiten und dritten Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention einschließlich der dort gemachten Ausführungen zu den Sondersystemen.
Konkret sehen der Landesbeirat für Inklusion, die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Behindertenbeauftragten der Landkreise und Kreisfreien Städte in Sachsen und der Landesbeauftragte folgende Schwerpunkte, welche mit der Aufstellung des Doppelhaushalts 2027/2028 mit Mitteln zu untersetzen sind (keine Rangfolge):
- Beibehaltung des Investitionsprogramms „Barrierefreies Bauen – Lieblingsplätze für alle“ mindestens im bisherigen Volumen zu mindestens den bisherigen Förderkonditionen,
- Beibehaltung der Zuweisungen an Kommunen nach § 5 SächsKomPauschVO im bisherigen Volumen,
- Weiterführung des Arbeitsmarktprogramms „Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ in Anbetracht der stetig steigenden Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen im bisherigen Volumen,
- Beibehaltung der Zuschüsse an die „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“,
- Auskömmliche Finanzierung von Projekten und Institutionen nach der FRL „Selbstbestimmte Teilhabe“ einschl. „Inklusion vor Ort“
Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten ist es wichtig, mit Hilfe des Sachverstandes von Menschen mit Behinderungen und ihrer Organisationen Auswahlentscheidungen über knappe Ressourcen so zu treffen, dass sie zu mehr Selbstbestimmung und Teilhabe führen.
Das vollständige Positionspapier finden Sie unter diesem Link: Positionen Landesinklusionsbeauftragter, Landesbeirat und Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Behindertenbeauftragten zur Verwendung der Mittel nach § 10 SächsInklG

