(Fachinfo Der Paritätische Gesamtverband/red; ahi) Mit Artikel 9 des Teilhabestärkungsgesetzes vom 2. Juni 2021 hat der Gesetzgeber Regelungen zur Begleitung durch Assistenzhunde ins Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) aufgenommen. Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen dürfen nun in der Regel Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern. Das BMAS wurde vom Gesetzgeber beauftragt, die neuen Regelungen zu untersuchen.
Ziel der Regelungen über die Begleitung durch Assistenzhunde ist es insbesondere, Zugänge für Menschen mit Behinderungen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind, zu ermöglichen und die Akzeptanz in der Gesellschaft insgesamt zu verbessern. Im Einzelnen wurden mit den §§ 12e bis 12l BGG Vorschriften zur Begleitung, Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden eingeführt. Diese Regelungen sollen gemäß § 12k BGG in den Jahren 2021 bis 2024 evaluiert werden.
Im Rahmen der nun veröffentlichen Machbarkeitsstudie wurde zur Vorbereitung der Evaluation der Regelungen zu Assistenzhunden ein erster wissenschaftlicher Zugang zum diesem Thema in Deutschland geschaffen. Sie dient zur Vorbereitung und konzeptionellen Vorkonzeptionierung der Hauptstudie. Zunächst wird der künftige Bedarf an Assistenzhunden in Deutschland nach Art der Beeinträchtigung eruiert. Weiterhin gibt die Studie unter anderem erste Aufschlüsse über die Motive für die Anschaffung und Wirkungen von Assistenzhunden auf die Hundehalter*innen, über Ausbildungsarten und Abläufe der Prüfungen von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften, über die Zertifizierung von Ausbildungsstätten, die Kosten und Finanzierung von Assistenzhunden sowie über potenzielle Kosteneinsparungen bei Leistungsträgern aufgrund des durch den Assistenzhund erbrachten Leistungsspektrums.
Zur Machbarkeitsstudie