Neue Krankenhausbegleitungs-Richtlinie ab dem 01. November 2022

(G-BA, BAG SH/red; lh) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über die Erstfassung einer Richtlinie über den Personenkreis von Menschen mit Behinderung beschlossen, die eine Begleitung im Krankenhaus aus medizinischen Gründen benötigen. Ab dem 01. November 2022 tritt die neue Krankenhausbegleitungs-Richtlinie in Kraft, wonach auch Begleitpersonen bei Verdienstausfall einen Anspruch auf Krankengeld haben (gemäß § 44b SGB V).

In der Richtlinie sind die Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der eine Begleitung während einer stationären Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen benötigt, geregelt. Das Vorliegen dieser Kriterien ist auch eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld bei einer stationären KH-Behandlung mit aufgenommener Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld.

Die medizinischen Kriterien sind in § 2 der Richtlinie verankert. Eine medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson entsteht dann, wenn eine Begleitung während einer Krankenhausbehandlung erforderlich wird, weil:

  • ohne Begleitperson die KH-Behandlung nicht durchführbar ist,
  • ohne Begleitperson die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können oder deren Erreichung erheblich gefährdet wäre,
  • die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss oder die Begleitperson in das therapeutische Konzept für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einzubeziehen ist.

Die Kriterien für die medizinische Notwendigkeit einer Mitaufnahme werden in der Anlage dieser Richtlinie konkretisiert. Eine solche medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme liegt vor, wenn mindestens ein Kriterium der in der Anlage genannten Fallgruppen erfüllt ist oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung vorliegen.

§ 3 der Richtlinie regelt die Feststellung und Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit im Vorfeld der KH-Behandlung.

§ 4 der Richtlinie regelt die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit und Bescheinigung gegenüber der Begleitperson durch das Krankenhaus.