Reha-Verordnungen sollen ab Juli 2022 einfacher werden
(eu-schwerbehinderung, KBV/red.; ahä) Ab 1. Juli 2022 erhalten Patientinnen und Patienten leichter Zugang zu geriatrischer Rehabilitation und Anschlussrehabilitation. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die neuen Regelungen am 16. Dezember 2021 beschlossen. Er setzt damit einen gesetzlichen Auftrag aus dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) um.
Geriatrische Reha: Abklärung anhand fester Kriterien
Ob eine geriatrische Rehabilitation für Versicherte ab 70 Jahren medizinisch erforderlich ist, wird nun nicht mehr von der Krankenkasse geprüft. Stattdessen überprüfen Vertragsärztinnen und -ärzte anhand festgelegter Kriterien und über Funktionstests den medizinischen Bedarf.
Sind die Kriterien erfüllt, können sie mit den Ergebnissen die Erforderlichkeit auf dem Verordnungsformular begründen; die Krankenkasse prüft dann nur noch die leistungsrechtlichen Voraussetzungen. Eine geriatrische Rehabilitation hat das Ziel, Beweglichkeit und individuelle Selbständigkeit zu erhalten, nach einer langen Krankheit oder einer Operation wiederherzustellen sowie Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Anschlussreha: Überprüfung der Krankenkassen entfällt bei Vorliegen der Voraussetzungen für bestimmte Indikationen
Außerdem soll es für alle Patientinnen und Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt eine sogenannte Anschlussrehabilitation (früher: Anschlussheilbehandlung) benötigen, ebenfalls einfacher werden.
Hier entfällt bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rehabilitation für bestimmte Indikationen ebenfalls die Überprüfung der Krankenkassen, ob die Leistung medizinisch erforderlich ist. So beispielsweise bei Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufsystems, nach Einsatz eines neuen Knie- oder Hüftgelenks oder bei Krebserkrankungen.
Keine Ablehnung mehr ohne Gutachten
Auch bei allen anderen Indikationen der medizinischen Rehabilitation können die Krankenkassen die Verordnung nicht mehr ohne Weiteres ablehnen. Von der medizinischen Einschätzung der verordnenden Ärzte und Psychotherapeuten darf die Krankenkasse nur abweichen, wenn ein von der Verordnung abweichendes Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) vorliegt.
Aufklärung bei allen Reha-Verordnungen
Künftig müssen Ärzte und Psychotherapeuten die Versicherten vor der Reha‐Verordnung fragen, ob sie einer Übersendung der gutachterlichen Stellungnahme des MD an die verordnende Praxis zustimmen. Außerdem müssen sie Versicherte über die Möglichkeit der Einwilligung zur Übermittlung der Krankenkassenentscheidung an Angehörige, Vertrauenspersonen und/oder Pflege‐ und Betreuungseinrichtungen informieren.