Seit 01.01.2023 Neuerungen im Vormundschafts- und Betreuungsrecht für mehr Selbstbestimmung und bessere Qualität in der rechtlichen Betreuung

(BMJ/red.; ahä) Zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Es stärkt die Selbstbestimmung von unterstützungsbedürftigen Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung. Es trägt damit den Vorgaben von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung.

Wesentliche Neuerungen im Betreuungsrecht seit 01.01.2023:

  • Ein/e Betreuer/in wird nur bestellt, wenn dies erforderlich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind.
  • Die Selbstbestimmung betreuter Menschen wird gestärkt und stellt ihre Wünsche in den Mittelpunkt des Betreuerhandelns. Die Betreuenden haben die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrzunehmen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann.
  • Es wird klargestellt, dass auch bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen hat.
  • Ein von der betreuten Person selbst genutzter Wohnraum darf durch den Betreuer grundsätzlich nur dann aufgegeben werden, wenn dies dem Willen der betreuten Person entspricht 
  • Im Zuge der Änderungen im Betreuungsrecht werden Mindeststandards für den Zugang zum Betreuerberuf gesichert, welche die Qualität der beruflichen Betreuung verbessern soll. Ehrenamtliche Betreuer können künftig mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen.

Wesentliche Neuerungen im Vormundschaftsrecht seit 01.01.2023:

Das Vormundschaftsrecht betrifft Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge nicht mehr innehaben, zum Beispiel, weil sie verstorben sind oder weil sie im Ausland leben und nicht erreichbar sind. Es gilt der Grundsatz der Personalisierung. Die minderjährige Person soll in ihrem Vormund einen festen Ansprechpartner finden, zu dem sie ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann. Wesentliche Neuerungen sind

  • Die Rechte des Mündels und die Pflichten des Vormunds werden ausdrücklich normiert.
  • Die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts sind als Amtsvormund gleichrangig, ehrenamtliche Vormünder sind weiterhin vorrangig zu bestellen.
  • Die Rechte der Pflegepersonen, bei denen ein Mündel aufwächst, werden gestärkt. Steht bei Anordnung der Vormundschaft noch nicht fest, welche Person zum Vormund bestellt werden soll, kann vorübergehend ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vorläufiger Vormund bestellt werden bis diese zur Verfügung steht.

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