Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE zum Entwurf des Barrierefreiheitsgesetz veröffentlicht

Am 02.03.2021 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Referentenentwurf eines Barrierefreiheitsgesetzes (BFG) vor, welcher Anforderungen aus dem europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit (Richtlinie (EU) 2019/882-EAA) in nationales Recht überführt. Die Umsetzung ist europarechtlich verpflichtend. Um allen Menschen die ungehinderte Teilhabe am Leben zu ermöglichen, müssen in Deutschland noch viele Barrieren abgebaut werden. Die Umsetzung des EAA kann daher nur als erster wichtiger Schritt auf einer langen Reise hin zur Barrierefreiheit gesehen werden.

Zweck des BFG soll es sein, auch Regelungen für Produkte und Dienstleistungen aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie zu treffen, um diese allen Nutzern barrierefrei zugänglich zu machen. Dazu zählen u. a. Hardwaresysteme, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte wie Handys und Tablets, Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Damit sollen auch privatwirtschaftliche Anbieter in die Pflicht genommen werden.

Am 12.03.2021 veröffentlichte die BAG SELBSTHILFE ihre Stellungnahme zum Entwurf des BFG. Sie begrüße die grundsätzlichen Bestrebungen des Gesetzgebers, die Barrierefreiheit von Dienstleistungen und Produkten in Deutschland voranzutreiben, sehe jedoch leider nicht alle Spielräume ausgeschöpft, die die Richtlinie den nationalen Gesetzgebern zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit gegeben hat. Der Gesetzentwurf bleibe daher in einigen Bereichen weit hinter den Erwartungen von Menschen mit Behinderungen an das Umsetzungsgesetz zurück.

Die BAG SELBSTHILFE (nachfolgend BAG) kritisiert u. a., dass der Entwurf des BFG leider keine Anforderungen an die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt und die Zugangswege enthalte. Als Beispiel nennt die BAG den an sich barrierefreien Geldautomaten: Dieser sei nur dann tatsächlich barrierefrei, wenn der Zugang nicht durch Hindernisse wie Treppen versperrt sei. Daher sei es nötig, im BFG zumindest verbindliche Anforderungen an die Bundesländer zu verankern, damit diese einheitliche Regelungen für die bauliche Barrierefreiheit treffen.

Zudem seien die gesetzlich vorgesehenen Übergangsfristen für Dienstleistungen zu lang. Die Bestimmungen sehen vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 27. Juni 2030 die betreffenden Dienstleistungen weiterhin nicht barrierefrei angeboten werden müssen. Selbstbedienungsterminals, die vor dem 25. Juni 2025 eingesetzt werden, dürfen gar bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als zehn Jahre nach Inbetriebnahme, weiter eingesetzt werden.

Weiterhin kritisch betrachtet die BAG die Tatsache, dass die in der EU-Richtlinie festgehaltenen Verpflichtungen nicht für Kleinstunternehmer, die Dienstleistungen innerhalb des Geltungsbereiches erbringen, gelten. Begrüßenswert sei zwar, dass der Entwurf nach Anregung des Deutschen Behindertenrates nunmehr vorsieht, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Leitlinien erarbeitet, um Kleinstunternehmen die Anwendung des Gesetzes zu erleichtern. Die BAG fordert jedoch, dass weitergehende Förderprogramme notwendig sind, um Unternehmen in die Lage zu versetzen, den Anforderungen an Barrierefreiheit gerecht zu werden.

Laut BFG-Entwurf soll die Marktüberwachung über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen bei den einzelnen Bundesländern liegen. Dies bemängelt die BAG ausdrücklich. Eine zentrale Organisation könne effektiver überprüfen und überwachen. Zudem bestünden bereits entsprechende Strukturen auf Bundesebene, die es zu nutzen gilt.

Die BAG lobt hingegen u. a. die im BFG vorgesehenen Bußgeldvorschriften sowie die Verpflichtung auch von privaten Wirtschaftsakteuren statt wie so oft nur von öffentlichen Stellen und Diensten.

Die vollständige Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE ist unter https://www.bag-selbsthilfe.de/aktuelles/nachrichten/detail/news/stellungnahme-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2019-882-des-europaeischen/ zu finden. Die LAG Selbsthilfe Sachsen schließt sich der Kritik der BAG SELBSTHILFE an. Sollte es tatsächlich zu der geplanten Dezentralisierung der Aufsichtsbehörden in föderaler Verantwortung kommen, wird die LAG SH Sachsen vor allem die Umsetzung im Freistaat Sachsen kritisch verfolgen und betrachten.