Was ändert sich im neuen Jahr im Bereich Gesundheit und Pflege?

(eu-schwerbehinderung/red; lh) Im Jahr 2024 werden umfassende Veränderungen im Bereich Gesundheit und Pflege in Deutschland eingeführt. Der Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat angekündigt, dass die Bundesregierung plant, jährlich etwa fünf Milliarden Euro zu investieren, um die häusliche Pflege zu erleichtern und bei den Heimkosten zu helfen.

Mit der Einführung des elektronischen Rezepts (E-Rezept) soll der Digitalisierungsschub beginnen. Lauterbach betonte, dass die Bundesregierung Reformen nachholt, die zu lange aufgeschoben wurden. Für das kommende Jahr ist es wichtig, die Krankenhäuser neu zu strukturieren und die Digitalisierung mit der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle weiter voranzutreiben. Lauterbach betonte, dass unser Gesundheitssystem nur mit modernen Strukturen zukunftsfähig bleibt. Hier sind einige der wesentlichen Neuerungen:

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht

Im Jahr 2024 stehen grundlegende Veränderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung bevor. Familien profitieren von einer Ausweitung der Kinderkrankentage, wodurch jedem Kind und Elternteil ab dem 1. Januar 2024 großzügige 15 bezahlte Krankentage zur Verfügung stehen. Dies markiert einen deutlichen Anstieg im Vergleich zu den vor der Corona-Pandemie üblichen zehn Tagen. Insbesondere Alleinerziehende erleben eine Erhöhung von 20 auf nunmehr 30 Tage.

Erhöhung der Kinderkrankentage

Für die Jahre 2024 und 2025 haben Familien nun pro Kind und Elternteil insgesamt 15 bezahlte Kinderkrankentage. Vor der Corona-Pandemie waren es lediglich zehn Tage. Ab dem 1. Januar 2024 gilt dies auch für Alleinerziehende, die einen Anstieg ihres Anspruchs von 20 auf 30 Tage verzeichnen.

Kinderkrankengeld für Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt

Ab dem 1. Januar 2024 haben Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld, insbesondere dann, wenn die Mitnahme eines Elternteils bei der stationären Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen unumgänglich ist.

Pflege

Begrenzung der Eigenanteile in der Pflege wird verstärkt

Ab dem 1. Januar 2024 werden vollstationär versorgte Pflegebedürftige noch stärker entlastet. In den ersten zwölf Monaten der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse bereits 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Im zweiten Jahr steigt die Beteiligung der Pflegeversicherung auf 30 Prozent, im dritten Jahr auf 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier Jahren oder mehr auf beachtliche 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Dies führt zu einer spürbaren Entlastung der Heimbewohner.

Steigerung der Leistungen für die häusliche Pflege

Zum 1. Januar 2024 erfolgt auch eine Erhöhung des Pflegegeldes. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten 5 Prozent mehr, die sie für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen können. Gleichzeitig steigen die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen um ebenfalls 5 Prozent.

Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage

Ab dem 1. Januar 2024 haben Personen, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen müssen, Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr. Bisher war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.

Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren

Ab dem 1. Januar 2024 erfahren pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, diverse Verbesserungen bei der Verhinderungspflege. Die Höchstdauer wird auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert, und die Mittel der Kurzzeitpflege können vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden. Zusätzlich entfällt die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit.

Stärkung der Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen

Versicherte können ab dem 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine übersichtliche Darstellung ihrer in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Diese Informationen sind so aufzubereiten, dass sie für Laien verständlich sind. Damit wird es den Versicherten erleichtert, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.

Digitalisierung

Das E-Rezept wird verpflichtend

Ab dem 1. Januar 2024 wird das E-Rezept zum Standard und für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend. Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen, und Patienten haben die Wahl zwischen drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, durch die Anwendung der E-Rezept-App oder durch einen Papierausdruck.

Gesundheits-ID für Versicherte

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Die GesundheitsID ermöglicht einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI), wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA), sowie zu weiteren Anwendungen, darunter digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportale und Terminservices.

Vergütung ärztlicher Leistungen

Förderung ambulanter Operationen durch neue Vergütungsform

Um Anreize für mehr ambulante Operationen zu schaffen, führt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung eine neue Vergütungsform ein. Diese spezielle sektorengleiche Vergütung in Form von Fallpauschalen, auch „Hybrid-DRG“ genannt, garantiert Vertragsärzten und Krankenhäusern die gleiche Vergütung für bestimmte Eingriffe – unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär durchgeführt wurden. Diese Regelung gilt für fünf Leistungsbereiche und tritt vorbehaltlich der Verkündung der Rechtsverordnung zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Zukunftsorientierte Pflegeausbildung

Um das Pflegestudium attraktiver zu gestalten, erhalten Studierende in der Pflege während ihres gesamten Studiums eine angemessene Vergütung. Das Pflegestudium wird als duales Studium konzipiert, wobei ein Ausbildungsvertrag vorgesehen ist. Die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung wird in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Ausbildung integriert. Für diejenigen, die bereits eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage der bisherigen Regelungen begonnen haben, wird mit Übergangsvorschriften sichergestellt, dass sie für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten. Diese Regelungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Einfachere Anerkennung ausländischer Pflegefachkräfte

Das Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte wird bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht. Die bundesrechtliche Regelung legt den Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen fest. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung zu verzichten, zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Diese Neuerungen gelten ab dem 16. Dezember 2023.

Innovationen in der Arzneimittelversorgung

Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln in Apotheken

Apotheken können ab dem 16. Dezember 2023 Kinderarzneimittel, die auf der Dringlichkeitsliste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt werden und nicht verfügbar sind, ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder der Ärztin gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Dies bezieht sich auf die Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke und den Austausch der Darreichungsform.

Erweiterte verbindliche Bevorratungspflichten von Arzneimitteln

Zur Stärkung der Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln müssen Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken ihre Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimittelgruppen, wie parenteral anzuwendenden Arzneimitteln und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung, aufstocken. Bei absehbarem Engpass von Krebsarzneimitteln gilt dies auch für Apotheken, die anwendungsfertige Zubereitungen herstellen. Diese Änderungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung treten zum 27. Dezember 2023 in Kraft.

Genderkonforme Beipackzettel

Ab dem 27. Dezember 2023 muss die Arzneimittelwerbung außerhalb von Fachkreisen die Formulierung „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ verwenden. Diese Änderung des gesetzlich vorgesehenen Warnhinweises berücksichtigt gleichstellungspolitische Aspekte.