(EU-Schwerbehinderung/red; lh) Um die Umsetzung der mit dem Teilhabestärkungsgesetz geschaffenen Regelungen zu Assistenzhunden geht es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Drucksache: (20/13755/20/13528) Darin erkundigte sich die Fraktion danach, ob die Bundesregierung eine Lösung für die zum 30. Juni 2024 ausgelaufene Übergangsregelung gefunden habe, wonach alle Ausbildungen von Assistenzhunden, die vor dem 1. Juli 2023 aufgenommen wurden, bis zum 30. Juni 2024 erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen werden mussten, um bei den zuständigen Länderstellen anerkannt zu werden.
In der Antwort heißt es:
Konkretisierend zum zehnten UN-Nachhaltigkeitsziel (UN = United Nations) „Weniger Ungleichheiten“, beschreibt Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) die Pflicht der Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen (M. m. B.) gleichberechtigt am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können müssen. Artikel 9 UN-BRK wiederum regelt umfassend das Recht auf eine barrierefreie Umwelt. Je nach Behinderungsart und Behinderungsausprägung kann die Verwendung von Assistenzhunden die Teilhabe in Beruf und Gesellschaft erleichtern – sie haben sich als probates Hilfsmittel bewährt (vgl. § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [SGB V] i. V. m. den §§ 12e Absatz 3 Satz 1 und 2, 12f bis 12k des Behindertengleichstellungsgesetzes [BGG]). Allerdings bestehen bei der Beantragung laut Aussagen von Betroffenen noch immer besonders hohe (Bewilligungs-)Hürden.