Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Deutsche Behindertenrat fordert umfassenden Gesetzesreform
(eu-schwerbehinderung.eu; red/azi) Am 18. August 2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Es soll unter anderem Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung schützen und bestehende Benachteiligungen beseitigen. Die Erfahrungen aus den vergangenen 15 Jahren zeigen jedoch, dass eine Gesetzesreform unumgänglich ist.
So ermöglicht etwa Paragraf 20 AGG eine ungleiche Behandlung, sofern es der „Vermeidung von Gefahren oder der „Verhütung von Schäden“ dient.
„In der Vergangenheit haben private Anbieter diesen Paragrafen oft als Begründung herangezogen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu ihren Produkten oder Dienstleistungen zu verwehren“, sagt Dr. Martin Danner, Koordinator des DBR-Arbeitsausschusses. „Solche gesetzlichen Schlupflöcher darf es nicht länger geben.
Natürlich gilt es, Menschen mit Behinderungen vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Allerdings müssten Anbieter entsprechend begründen, worin genau diese aus ihrer Sicht bestehen.“ Der DBR fordert daher bereits seit Langem eine umfassende Novellierung des AGG und hat dies in seinem Forderungspapier zur Bundestagswahl 2021 noch einmal unterstrichen. Um Menschen mit Behinderung wirksam vor Diskriminierung zu schützen, müsste die Bundesregierung folgende gesetzlichen Änderungen vornehmen:
- Private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen müssen zur Barrierefreiheit verpflichtet werden. Der Begriff der Barrierefreiheit muss sich dabei auf die Auffindbarkeit, die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote beziehen.
- Verwehren Anbieter angemessene Vorkehrungen, um Barrierefreiheit herzustellen, ist dies als Diskriminierung zu definieren.
- Der Rückgriff auf Paragraf 20 AGG ist einzuschränken. Die Überwachung und Durchsetzung der Regelung sollte eine unabhängige Stelle übernehmen.
- Die Rechte aus dem AGG müssen nicht nur von Einzelnen, sondern auch auf dem Weg der Verbandsklage einklagbar sein.
- Die Klagefristen sind auf mindestens sechs Monate zu verlängern, um einen wirksamen gerichtlichen Schutz gegen Benachteiligungen zu ermöglichen.
- Das AGG ist als Verbraucherschutzgesetz anzuerkennen und in Paragraf 2 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlG) aufzunehmen, um Verbandsklagen nach UKlG zu ermöglichen und den Verbraucherschutz zu stärken.
- Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nach Paragraf 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist zu erweitern, um eine niedrigschwellige Beschwerdemöglichkeit in Fällen von Diskriminierungen zu schaffen.