Ausgleichsabgabe fördert Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, hat aber auch Nebenwirkungen
(www.eu-schwerbehinderung.eu/red; ahi) Um die Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am Arbeitsleben zu fördern, müssen Unternehmen in Deutschland mit 20 bis 39 Mitarbeitenden mindestens eine schwerbehinderte Person beschäftigen, Unternehmen mit 40 bis 59 Mitarbeitenden mindestens zwei. Andernfalls ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Unternehmen müssen für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe von 140 bis 360 EUR zahlen. Dies gilt seit dem Anzeigejahr 2021. Die Höhe der Ausgleichsabgabe hängt davon ab, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird. Wenn die Beschäftigungsquote zwischen 3 Prozent und weniger als 5 Prozent liegt, beträgt die Ausgleichsabgabe 140 EUR pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Wenn die Beschäftigungsquote zwischen 2 Prozent und weniger als 3 Prozent liegt, beträgt die Ausgleichsabgabe 245 EUR pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Wenn die Beschäftigungsquote zwischen 0 Prozent und weniger als 2 Prozent liegt, beträgt die Ausgleichsabgabe 360 EUR pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.
Diese Ausgleichsabgabe wirkt positiv: Firmen knapp oberhalb des Grenzwerts von 40 Mitarbeitenden beschäftigen im Schnitt 0,2 mehr Personen mit Schwerbehinderung, als es ohne die Regelung der Fall wäre. Das zeigt eine am Montag veröffentlichte Analyse des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Die Ausgleichsabgabe hat aber auch unerwünschte Nebenwirkungen
Einige wenige Unternehmen scheinen unterhalb des Schwellenwerts von 40 Beschäftigten zu bleiben, um einer Erhöhung der Ausgleichsabgabe zu entgehen. Auch bauen Unternehmen direkt unterhalb des Schwellenwerts von 40 ihre Beschäftigung im Schnitt seltener weiter auf und zahlen geringere Löhne als Unternehmen knapp oberhalb des Schwellenwerts. Darüber hinaus haben Unternehmen, die knapp unterhalb der einschlägigen Schwellenwerte liegen, im Schnitt einen höheren Anteil an geringfügiger Beschäftigung.
„Dies dürfte daran liegen, dass geringfügig Beschäftigte bei der Berechnung der Unternehmensgröße in der Regel nicht mitzählen. So entsteht ein Anreiz, reguläre durch geringfügig Beschäftigte zu ersetzen“, erklärt IAB-Forscherin Franka Vetter. „Auch wenn die Regelung die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung prinzipiell begünstigt, bedarf es weiterer Maßnahmen, um die Inklusion von Menschen mit Schwerbehinderung zu verbessern. Dazu zählen beispielsweise eine verstärkte Weiterqualifizierung der Betroffenen und stärkere positive Anreize, wie beispielsweise Prämien oder öffentliche Anerkennung, für Unternehmen, die die Quote erfüllen“, so IAB-Forscherin Karolin Hiesinger. Die IAB-Studie finden sie hier.