Begleitung durch Vertrauensperson bei Untersuchung durch medizinischen Sachverständigen grundsätzlich zulässig

(PM BSG/red.; ahä) Soll mit einer ärztlichen Untersuchung der Grad einer Behinderung festgestellt werden, darf die Patientin oder der Patient von einer vertrauten Person begleitet werden.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden – und damit der Berufung eines Patienten stattgegeben (Aktenzeichen B9 SB 1/20 R). Das Recht auf Begleitung gehe grundsätzlich aus dem Sozialgerichtsgesetz hervor. Es könne vom Gericht nur abgelehnt werden, wenn dies für eine unverfälschte Beweiserhebung nötig sei.

Der Fall geht nun an das Landessozialgericht zurück, das nach Ansicht des BSG zudem nicht alle Erkenntnisse wie ein bereits vorliegendes Gutachten berücksichtigt hatte. Der Behinderungsgrad des Patienten war zuvor auf 30 Prozent herabgesetzt worden. Dagegen klagte er. Für die orthopädische Untersuchung hatte der Patient verlangt, dass eines seiner erwachsenen Kinder ihn begleiten dürfe. Dies hatten beide beauftragten Ärzte abgelehnt.