Sachsen inklusiv 2030 – Positionspapier zum Novellierungsbedarf beim Sächsischen Inklusionsgesetz
(Landesinklusionsbeauftragter/red.; ahä) Nach rund vier Jahren seit dem Inkrafttreten des Sächsischen Inklusionsgesetzes (SächsInklusG) stellen der Landesbeauftragte für Inklusion der Menschen mit Behinderungen, der Sächsische Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen (SLB) sowie die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Behindertenbeauftragten der Landkreise und Kreisfreien Städte (LAG-B) fest, dass seitdem weitere Schritte zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Freistaat Sachsen erfolgt sind. Ein messbares „Mehr“ an Inklusion im Alltag ist allerdings nur bereichsweise feststellbar. Erwartungen sind auch enttäuscht worden, hierzu steht sinnbildlich der Ausschluss der kommunalen Ebene vom Geltungsbereich des Gesetzes. Im Lichte der vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beauftragten Evaluierung des Gesetzes liegt nun ein Positionspapier der genannten Akteure vor.
Die Initiatoren sehen dringenden Novellierungsbedarf beim SächsInklG bei folgenden Punkten:
- Ausweitung des Geltungsbereichs auf die kommunale Ebene,
- eine umfassende Etablierung von Leichter Sprache,
- Bestellung hauptamtlich tätiger Behindertenbeauftragter in den Landkreisen und Kreisfreien Städten,
- flächendeckende Etablierung von ehrenamtlichen Behindertenbeiräten als Experten in eigener Sache in den Landkreisen und Kreisfreien Städten,
- Berücksichtigung des Prinzips der Barrierefreiheit als Grundsatz in allen Förderrichtlinien des Landes und
- Verankerung des Inklusionsgedankens als gesamtgesellschaftliches Querschnittsthema.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Punkten sind im Dokument „Kleingedrucktes“ (PDF) zu finden.
Die Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und der in Art. 7 Absatz 2 der Sächsischen Verfassung verankerten Staatszielbestimmung setzt einen verbindlichen Rahmen voraus, der gleichermaßen für die Landesebene und die Kommunalebene gilt und die Lebensbedingungen von rund einem Fünftel der Sächsinnen und Sachsen nachhaltig verbessern kann.
Eine Novellierung darf sich dabei nicht nur auf das SächsInklusG beschränken, sondern muss in einem Artikelgesetz auch Anpassungen u.a. im Bauordnungsrecht, im Schulrecht und
im ÖPNV-Recht beinhalten. In Bezug auf die Forderungen „Bestellung hauptamtlich tätiger Behindertenbeauftragter in den Landkreisen und Kreisfreien Städten“ und „flächendeckende Etablierung von ehrenamtlichen Behindertenbeiräten als Experten in eigener Sache in den Landkreisen und Kreisfreien Städten“ macht sich eine entsprechende Änderung der Kommunalverfassung erforderlich.
Ergänzend zu den vorerwähnten Aspekten regen der Landesinklusionsbeauftragte, der SLB und die LAG-B an, in diesem Kontext ein Diskussionsprozess hinsichtlich weiterer Strukturen auf Landesebene an, um die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen zu verbessern. Ansätze sind beispielsweise die Etablierung eines Landeskompetenzzentrums bzw. einer Landesfachstelle für Barrierefreiheit (diese könnte bisher an mehreren Stellen verortete Kompetenzen, z.B. aus den Bereichen Digitales, Bau und ÖPNV, bündeln.) sowie der Ausbau der Clearingstelle nach § 10a SächsAGSGB zu einer Schlichtungsstelle nach dem Vorbild von § 16 BGG.
Zusammenfassend stellen die Unterzeichner fest, dass ein Nachsteuern in Form einer Gesetzesnovellierung dringend angezeigt ist.