Sächsischer Landtag verabschiedet neues Krankenhausgesetz

(PM SMS/red.; ahä) Der sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022 das neue Sächsische Krankenhausgesetz verabschiedet. Damit hat das Parlament die Grundlage für die künftige Krankenhausversorgung in Sachsen gelegt und somit eines der wichtigsten Gesetzesvorhaben der Legislaturperiode vollendet. Seit September hatte sich der Landtag in den entsprechenden Ausschüssen mit dem Krankenhausgesetz befasst und nun den abgestimmten Entwurf zur Abstimmung auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt. Das Gesetz wird somit am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Unser Ziel für Sachsen ist es, auch im Jahr 2030 die Menschen mit hoher Qualität im Krankenhausbereich zu versorgen. Dafür braucht es eine effiziente, leistungsfähige, attraktive und auch mit anderen Leistungserbringern gut vernetzte Krankenhauslandschaft. Ziel ist und bleibt, dass jeder Patient in jeder Region gut versorgt wird. Dafür bietet das neue Sächsische Krankenhausgesetz den rechtlichen Rahmen.«

Das aktuelle Sächsische Krankenhausgesetz ist beinahe 30 Jahre alt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die demografische Entwicklung in Sachsen, den Fachkräftebedarf und die zunehmende Digitalisierung bestand die Notwendigkeit, das Krankenhausgesetz umfassend zu novellieren. Es enthält vor allem Regelungen zur Krankenhausplanung und -finanzierung und setzt folgende neue Schwerpunkte:

Sektorenübergreifende Versorgung

Auch wenn die Regelungskompetenz für die sektorenübergreifende Versorgung grundsätzlich auf Bundesebene liegt, setzt das Sächsische Krankenhausgesetz wichtige Impulse. So wird die Zusammenarbeit der Leistungserbringer stärker in den Fokus gerückt. Zudem wird das »Gesundheitszentrum« als Untergruppe der Regelversorgungshäuser gesetzlich verankert. Damit soll die Gewährleistung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum unterstützt werden. Außerdem können Modellvorhaben gefördert werden. Mit dieser Regelung soll eine Rechtsgrundlage für besondere Vorhaben der Krankenhausträger geschaffen werden, die bisher von der Regelfinanzierung noch nicht umfasst sind.

Qualität

Es werden Regelungen getroffen, um die Qualität stärker in der Krankenhausplanung und -finanzierung berücksichtigen zu können. So können zum Beispiel bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren des Gemeinsamen Bundesausschusses Bestandteil des Krankenhausplanes werden. Es können auch weitere Qualitätsanforderungen in ausgewählten Versorgungsbereichen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden. Deren Einführung ist im Rahmen der Krankenhausplanung genau zu prüfen und dabei Patientensicherheit und Versorgungssicherheit abzuwägen. Weiterhin können in der Pauschalförderung Anreize für gute Qualität gesetzt werden.

Regionalität

Mit dem Krankenhausgesetz wird die Möglichkeit geschaffen, Regionalkonferenzen einzurichten. Sie können zu konkreten planerischen Schwerpunkten gebildet werden und sollen dabei insbesondere den jeweiligen Landkreisen und Kreisfreien Städten die Möglichkeit bieten, bereits frühzeitig gestaltend mitzuwirken.

Digitalisierung

Die Digitalisierung im Krankenhaus birgt viele Chancen, um die Patientenversorgung der Zukunft zu verbessern und zu sichern, zum Beispiel mithilfe von Telemedizin. Im Krankenhausgesetz werden Anreize für die weitere Digitalisierung gesetzt, zum Beispiel im Rahmen der Pauschalförderung.

Bildnachweis: Sächsischer Landtag