Urteil des Sozialgerichts München: Behinderte Menschen dürfen aus Pflegeheim in eine Wohnung umziehen

(kobinet-nachrichten.org/red; ahi) „Behinderte Menschen, die bisher in einer stationären Einrichtung gelebt haben und nun in eine private Mietwohnung umziehen wollen, haben Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe einschließlich häuslicher Pflege. Dies hat das Sozialgericht München (Az.: S 48 SO 131/23 ER) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.“ Darauf macht Volker Blasek in einem Beitrag auf der Internetplattform gegen.har!z.de aufmerksam.

„Im konkreten Fall ging es um eine 1997 geborene Frau mit Cerebralparese, die seit Anfang 2017 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält. Sie lebte bisher in verschiedenen stationären Einrichtungen und möchte nun in eine eigene Wohnung ziehen, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Die Kosten für die häusliche Pflege und Betreuung in der Mietwohnung sollte der Sozialhilfeträger übernehmen. Der Antragsgegner, also der Sozialhilfeträger, lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Kosten für die ambulante Betreuung in der Wohnung erheblich höher seien als die bisherigen Kosten für die stationäre Betreuung. Außerdem sei sowohl die ambulante als auch die Fortsetzung der stationären Pflege geeignet, den Bedarf der Antragstellerin zu decken. Das Gericht entschied jedoch zu Gunsten der Klägerin. Es stellte fest, dass der Wunsch eines behinderten Menschen, außerhalb einer besonderen Wohnform zu leben, grundsätzlich zumutbar sei“, heißt es im Bericht von Volker Blasek.

In solchen Fällen könne der behinderte Mensch nicht auf die Inanspruchnahme stationärer Leistungen verwiesen werden, da diese nicht als vergleichbare Leistung angesehen werden könnten. Das Gericht verpflichtete den Beklagten daher, die Kosten für die ambulante Pflege und Betreuung vorläufig bis zum 31.Dezember 2023 zu übernehmen, heißt es weiter im Bericht zu der Entscheidung.

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