
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht
(BAG Selbsthilfe/red; lh) Am 09.02.2023 hat der Bundestag eine Änderung des §32 BGB beschlossen. Danach ist es zukünftig möglich, eine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung durchzuführen, auch ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung. Hintergrund Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 BGB werden die Beschlüsse des Vereins – soweit kein anderes Organ zuständig ist
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